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   VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938   

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VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938 (https://dejure.org/2021,60023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2021 - 2 N 19.1938 (https://dejure.org/2021,60023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2021 - 2 N 19.1938 (https://dejure.org/2021,60023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 1; BayBO Art. 3 S. 1, § 11, § 81a
    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu Grenzwerten für OSB-Platten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 21.2173

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Ebenso wenig führt die weitere Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 9. September 2020 (Anmerkungen zum Gutachten von Prof. Dr. M2. vom 2. Juni 2020 - Anlage Antragsgegner 56 im Verfahren 2 N 21.2173) zu einer anderen Beurteilung.

    Soweit der Antragsgegner in den Ergebnissen des Abschlussberichts zum Verbundvorhaben "Gesundheitliche Bewertung von Emissionen aus Holz und Holzprodukten in Innenräumen mittels experimenteller toxikologischer Untersuchungen - "GesundHolz"-Studie - Anlage Antragstellerin 43 im Verfahren 2 N 21.2173) eine Bestätigung des TVOC-Konzepts sieht, kann dies nicht nachvollzogen werden.

    (Anlage Antragsgegner 17) und Allen J.G. (Anlage Antragsgegner 55 im Verfahren 2 N 21.2173), die Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von VOC-Gemischen und Gesundheitsbeschwerden darstellen, ohne aber eine Zuordnung zu holzwerkstofftypischen Stoffen vorzunehmen.

    (Anlage Antragsgegner 35) beschreibt zwar negative Wirkungen auf die Lungenfunktion durch VOC, ohne aber einen Kausalitätsnachweis zu erbringen, wie das Umweltbundesamt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2020 (Anlage Antragsgegner 56 im Verfahren 2 N 21.2173) selbst zugesteht.

    (Anlage Antragsgegner 65 im Verfahren 2 N 21.2173).

    Keinen Erkenntnisgewinn für die hier inmitten stehende Frage liefern die Untersuchungen über die Emissionsmessergebnisse von Spanplatten (Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.10.2021 mit Verweis auf Anlagen Antragsgegner 62 und 63 im Verfahren 2 N 21.2173).

    Soweit der Antragsgegner mit Verweis auf diverse Studienergebnisse (Anlagen Antragsgegner 57 - 61 im Verfahren 2 N 21.2173) darauf rekurriert, dass Holzwerkstoffe, konkret Spanplatten, neben den bekannten VOC-Emissionen auch weitere gefährliche Stoffe enthalten können, belegt diese keine Gesundheitsgefährdung ab der durch die ABG normierten Grenzwerte.

    Insoweit kann auch die Publikation von Mølhave L. (Anlage Antragsgegner 54 im Verfahren 2 N 21.2173) nicht als entsprechender Beleg gelten, da die dortigen Ergebnisse, unabhängig von der Aussagekraft des TVOC-Werts an sich, keinen Nachweis für eine Obergrenze erbringen, bei dessen Überschreitung mit Gesundheitsgefahren gerechnet werden muss.

    In diesem Sinne wird in der "GesundHolz"-Studie (Anlage Antragstellerin 43 im Verfahren 2 N 21.2173, S. 280f.) dargelegt, dass ein additiver Ansatz vermutlich von den jeweiligen Endpunkten abhängig sei.

    Darüber hinaus bezieht sich der Antragsgegner auf die "GesundHolz"-Studie (Anlage Antragstellerin 43 im Verfahren 2 N 21.2173) als Beleg für das Additivitätsprinzip.

    Manche vom Antragsgegner vorgelegten Dokumente und Studien weisen wiederum keine (ausdrückliche) Verbindung zu holzwerkstofftypischen VOC-Gemischen auf (so zum Beispiel Martin O. et al. - Anlage Antragsgegner 40 im Verfahren 2 N 21.2173, Abraham - Anlage Antragsgegner 13 - und Nielsen et al. - Anlage Antragsgegner 52 im Verfahren 2 N 21.2173).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Eine solche "abstrakte" Gefahr ist anzunehmen, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also mit einem Rechtssatz zu bekämpfen, so dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 - BWGZ 1998, 375; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347).

    Dennoch ist auch für die abstrakte Gefahr Voraussetzung, dass der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist, deren Feststellung eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 - 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347; U.v. 28.6.2004 - 6 C 21.03 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347; U.v. 28.6.2004 - 6 C 21.03 - juris) betrifft die Bekämpfung von Risiken, die jenseits feststellbarer Gefahren verbleiben, nicht dem Rechtsanwendungsvorgang, sondern verlässt vielmehr die durch den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff vorgegebene Bewertungs- und Entscheidungskompetenz der Ordnungsbehörden.

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Dennoch ist auch für die abstrakte Gefahr Voraussetzung, dass der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist, deren Feststellung eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 - 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347; U.v. 28.6.2004 - 6 C 21.03 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347; U.v. 28.6.2004 - 6 C 21.03 - juris) betrifft die Bekämpfung von Risiken, die jenseits feststellbarer Gefahren verbleiben, nicht dem Rechtsanwendungsvorgang, sondern verlässt vielmehr die durch den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff vorgegebene Bewertungs- und Entscheidungskompetenz der Ordnungsbehörden.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Insbesondere wird der Vorsorgegrundsatz im Sinne der Risikobegegnung unterhalb der Gefahrenschwelle von der baurechtlichen Generalklausel nicht umfasst (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 3 Rn. 127; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris für die landesrechtliche Bestimmung § 3 LBO; a.A. wohl SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris; NdsOVG, U.v 4.12.2015 - 1 LC 178/14 - DVBl 2016, 586).

    Vielmehr sind sie dem Bereich zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zuzuordnen (so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Die hier inmitten stehenden Bestimmungen der BayTB (A.3.2.1) in Verbindung mit Anhang 8 (ABG) sind nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, im Außenverhältnis in derselben Weise in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Fall ist (vgl. Hofer in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 81a Rn. 8ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 81a Rn. 26ff.; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2944/18 - NVwZ-RR 2020, 244; SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris).

    Dies gilt ungeachtet der Frage, auf welchen Zeitpunkt des Vorliegens der entsprechenden Erkenntnisse für die Beurteilung der Annahme einer Gefahr abzustellen ist (für den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2944/18 - juris mit Verweis auf EuGH, U.v. 20.12.2003 - C -192/01 - juris).

  • OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18

    Normenkontrolle, ; einstweilige Anordnung; Verwaltungsvorschrift; Spanplatten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Die hier inmitten stehenden Bestimmungen der BayTB (A.3.2.1) in Verbindung mit Anhang 8 (ABG) sind nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, im Außenverhältnis in derselben Weise in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Fall ist (vgl. Hofer in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 81a Rn. 8ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 81a Rn. 26ff.; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2944/18 - NVwZ-RR 2020, 244; SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris).

    Insbesondere wird der Vorsorgegrundsatz im Sinne der Risikobegegnung unterhalb der Gefahrenschwelle von der baurechtlichen Generalklausel nicht umfasst (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 3 Rn. 127; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris für die landesrechtliche Bestimmung § 3 LBO; a.A. wohl SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris; NdsOVG, U.v 4.12.2015 - 1 LC 178/14 - DVBl 2016, 586).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Anders als bei der Feststellung einer Gefahr setzt dies eine Risikobewertung voraus, die neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt (vgl. BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Eine solche liegt bei Störungen durch Geräusche, Gerüche, Wärme, optische Reize, Schmutz oder Ungeziefer sowie sonstige Einwirkungen auf den Menschen, die das körperliche oder seelische Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit oder Lebensfreude beeinträchtigen, ohne schon gesundheitsgefährdend zu sein, vor (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15; Famers in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 11 Rn. 32; Voigt in BeckO, Bauordnungsrecht Bayern, Stand November 2021, Art. 11 Rn. 1).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Denn Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Antragstellerinnen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, U.v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290; B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938
    Denn Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Antragstellerinnen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, U.v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290; B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 10 A 3051/99

    Anpassen einer bestandsgeschützten Anlage an erlassene Vorschriften bei

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2015 - 1 LC 178/14

    Ausführungsgenehmigung; DIN 4112; DIN EN 13814; Fahrgeschäft; Fliegende Bauten;

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92

    Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum

  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 2 B 17.543

    Technische Bauvorschrift für fliegende Bauten

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1985 - 9 S 658/84

    Wissenschaftsfreiheit an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung

  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 2 N 21.2595

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen technische Baubestimmungen,

    In seinen Entscheidungen vom 24. November 2021 (Az. 2 N 19.1938 und 2 N 21.2173 - jeweils juris) hatte der Senat vertreten, dass die dort inmitten stehenden Bestimmungen der BayTB (A.3.2.1) in Verbindung mit Anhang 8 (ABG) nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet seien, im Außenverhältnis in derselben Weise in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Fall ist.

    Auch in den Entscheidungen des Senats vom 24. November 2021 (Az. 2 N 19.1938 und 2 N 21.2173 - jeweils juris), mit denen eine Antragsbefugnis bei einem der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vergleichbaren Sachverhalt bejaht wurde, wurden diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, sodass an der dortigen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten wird.

    Entgegen dem VGH Baden-Württemberg (U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris; offen gelassen von BayVGH, U.v. 24.11.2021 - 2 N 19.1938 und 2 N 21.2173 - jeweils juris) entfalten Art. 8 Abs. 4 und 6 BauPVO damit keinen drittschützenden Charakter, der eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen würde.

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